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Geschichte   Recht und Gesetz
12.01.2006 von admin



Chauffeure nannten das "Autofallen" und nahmen sich die Freiheit, ihre Kollegen zu warnen, wann immer sie eine solche Autofalle entdeckten. Das wurde dann von der Staatsanwaltschaft als "grober Unfug" angesehen, wobei die Gerichte jedoch nicht mitmachten. Verschiedentlich wurden die Warner von der Anklage freigesprochen, und ein Berliner Gericht musste sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Chauffeur, der zu Fuß seine Kollegen auf die Autofallen aufmerksam machte, verpflichtet sei, seinen Führerschein mit sich zu führen; ein Polizeibeamter hatte nämlich pflichteifrigst festgestellt, dass der fragliche Delinquent bei seinem verwerflichen Tun den Nachweis für seine Fahrerlaubnis nicht bei sich führte, und das unverzüglich zur Anzeige gebracht. Aber von diesem Vorwurf wurde er freigesprochen; so geschehen in Berlin im Jahre 1909.

Dabei gab es Führerscheine damals noch gar nicht so lange. Erst 1904 wurde durch Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt:

Zitat
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet, die mit maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung völlig vertraut sind und sich hierüber durch eine von einer Behörde, einer behördlich beaufsichtigten Fahrschule oder eines behördlich anerkannten Sachverständigten ausgestellte Bescheinigung ausweisen können. Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von diesem mit einem Vermerk zu versehen."



Und es wurde auch schon damals weiterhin festgelegt, dass Personen, welche die dem Führer obliegenden Verpflichtungen verletzen, das Führen von Kraftfahrzeugen für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden könne.

Auch hinsichtlich der polizeilichen Registrierung der Fahrzeuge selbst griff der Staat erst verhältnismäßig spät ein. 1906 erst wurde die Kennzeichnungspflicht für Kraftfahrzeuge eingeführt, dann aber auch gleich mit preußischer Genauigkeit:

Zitat
... das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem oder mehreren Buchstaben oder römischen Ziffern zur Bezeichnung des Bundesstaates oder engeren Verwaltungsbezirkes und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste eingetragen ist. Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem Grund auf die Wandung des Fahrzeuges oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeug durch Schrauben, Nieten oder Nägel festzubinden ist. Die Buchstaben oder die römischen Ziffern und die Nummern müssen in einer Reihe gestellt und durch einen waagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 mm, Schrifthöhe 75 mm bei einer Strichstärke von 12 mm, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 mm, Stärke des Trennungsstrichs 12 mm, Länge des Trennungsstrichs 25 mm, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 mm...


Wenn man sich diese Vorschriften durchliest, hat sich bis heute eigentlich nichts geändert. Nur die Methoden der Polizei sind verfeinert worden.


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